Lohnsperre/Lohnpfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. April 2022 Referenz KSK 22 13 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Lohnsperre/Lohnpfändung Anfechtungsobj. Verfügung Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja vom 24.03.2022 Mitteilung
12. April 2022
2 / 3 In Erwägung, – dass in einer gegen A._____ geführten Betreibung des Betreibungs- und Kon- kursamts der Region Engiadina Bassa/Val Müstair gegenüber dem Gasthaus B._____ als Arbeitgeber von A._____ durch das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 24. März 2022 eine Lohnsperre verfügt wurde; – dass A._____ dagegen mit Eingabe vom 2. April 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Maloja am 4. April 2022 zur Vernehmlassung aufgefordert wurde, – dass A._____ mit Schreiben vom 9. April 2022 dem Kantonsgericht den Rück- zug ihrer Beschwerde mitteilte, – sodass die Beschwerde somit am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wer- den kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver- bleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Mitteilung an: